Kündigungsschutz bei Bagatelldelikten verbessern

Veröffentlicht am 09.02.2010 in Arbeit

Die SPD-Bundestagsfraktion hat in ihrer heutigen Sitzung die Einbringung der erweiterten Kündigungsschutzregelung bei kleinem Fehlverhalten in den Bundestag beschlossen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Voraussetzungen für Kündigungen wegen Bagatelldelikten klargestellt und mehr Sicherheit für die Beschäftigten geschaffen werden. Bei Delikten mit nur geringem wirtschaftlichem Schaden darf beim ersten Mal in der Regel nur eine Abmahnung ausgesprochen werden. In anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise dem Strafrecht oder dem Disziplinarrecht für Beamte, werden Bagatelldelikte bereits heute anders gewertet. Auch in der Rechtsprechung der Zivilgerichte, die über die Kündigungen von Geschäftsführern zu entscheiden haben, wird eine Verletzung von Vermögensinteressen in geringem Umfang nicht ohne weiteres als Kündigungsgrund anerkannt. In einem Oberlandesgericht Urteil reichte der Vorwurf von Privatausgaben mithilfe einer unternehmenseigenen Kreditkarte in Höhe von 164,20 DM als fristloser Kündigungsgrund nicht aus, da es sich um einen "isolierten Vorgang" und einen "geringfügigen Betrag" handele. Bei einer nur einmaligen Vertragsverletzung, auch bei Delikten, die in geringem Ausmaß die Eigentums- oder Vermögensinteressen des Arbeitgebers tangieren, spricht eine Vermutung dafür, dass ein gestörtes Vertrauen wiederhergestellt werden kann.

Zielsetzung der Gesetzgebungsinitiative ist nicht, den Unrechtsgehalt des Handelns des Arbeitnehmers infrage zu stellen. Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung aussprechen, die die Funktion einer Rüge hat. Die Gesetzesinitiative ist kein Verharmlosen oder Legalisieren von kleinem Fehlverhalten der Beschäftigten. Sie soll vielmehr eine unverhältnismäßige Bestrafung häufig langjährig beanstandungslos tätiger Arbeitnehmer verhindern. Der Arbeitnehmer soll nicht der schwerwiegenden Folge des Verlustes des Arbeitsplatzes ausgesetzt werden, die zugleich mit dem vorübergehenden Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und häufig drastischen Konsequenzen für den Betroffenen und seine Angehörigen einhergeht. Bei Bagatelldelikten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern herrscht rechtlich das "Null-Toleranz-Prinzip": Der Verzehr auch nur eines Brötchens des Arbeitgebers kann den Arbeitsplatz kosten. Das Kündigungsrecht kennt normalerweise bei Fehlverhalten das Prinzip der zweiten Chance. Je nach Vertragsverletzung darf zunächst nur eine Abmahnung ausgesprochen werden. Erst der Wiederholungsfall erlaubt dann eine Kündigung. Dadurch sollen Maßregelungen und Willkür durch die Arbeitgeberseite ausgeschlossen werden.

 

SPD

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