30. Juni | so sieht die Bundesversammlung aus

Veröffentlicht am 03.06.2010 in Bundespolitik

Nach dem Rücktritt von Horst Köhler wird am 30. Juni in Berlin gewählt.

Das Bundesinnenministerium hat den Stimmenschlüssel für die Bundesversammlung bekannt gegeben. Sie besteht gemäß Art. 54 Abs. 3 Grundgesetz aus den 622 Abgeordneten des 17. Deutschen Bundestages und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden, somit aus 1244 Wahlfrauen und Wahlmännern.

Die Bundesregierung hat festgestellt, wie viele Mitglieder die einzelnen Landtage zur Bundesversammlung zu wählen haben. Die von Länderseite zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung verteilen sich auf die einzelnen Länder entsprechend deren Anteil an der deutschen Bevölkerung. Die Bundesregierung legt ihrem Beschluss jeweils die aktuellsten Zahlen der amtlichen Bevölkerungsstatistik zugrunde.

Sie hat danach folgende Verteilung der auf die Länder entfallenden Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt:

Baden-Württemberg 79 Mitglieder
Bayern 95 Mitglieder
Berlin 25 Mitglieder
Brandenburg 20 Mitglieder
Bremen 5 Mitglieder
Hamburg1 13 Mitglieder
Hessen 45 Mitglieder
Mecklenburg-Vorpommern 13 Mitglieder
Niedersachsen 62 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen1 133 Mitglieder
Rheinland-Pfalz 31 Mitglieder
Saarland 8 Mitglieder
Sachsen 34 Mitglieder
Sachsen-Anhalt 19 Mitglieder
Schleswig-Holstein 22 Mitglieder
Thüringen 18 Mitglieder

Die Landtage wählen die auf das jeweilige Land entfallenden Mitglieder der Bundesversammlung nach dem Verhältniswahlrecht. Aufgrund der Zusammensetzung des Deutschen Bundestages sowie der Landesparlamente nach dem Stand der jeweils letzten Wahl ergibt sich, sofern in Nordrhein-Westfalen die Wahl nach Konstituierung des neuen Landtages am 9. Juni 2010 erfolgt, voraussichtlich folgende Zusammensetzung der 14. Bundesversammlung nach Parteien:

CDU und CSU1 497 - 499 Mitglieder
SPD 333 - 334 Mitglieder
FDP 147 Mitglieder
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 127 Mitglieder
DIE LINKE 124 - 125 Mitglieder
Sonstige 14 Mitglieder

Losentscheide in zwei Landtagen erforderlich (§ 4 Abs. 3 BPWahlG)

 

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